HAUSORDNUNG


1. Anerkennung der Hausordnung

Diese Hausordnung ist Bestandteil des Miet- oder Nutzungsvertrages. Der Vermieter behält sich erforderlichenfalls die Änderung und Ergänzung dieser Hausordnung im Interesse der Mieter vor. Auch solche Änderungen und Ergänzungen sind nach Bekanntgabe an den Mieter Bestandteil des Mietvertrages. Der Mieter erkennt die Hausordnung als für ihn verbindlich an.

Ein Verstoß gegen die Hausordnung stellt einen vertragswidrigen Gebrauch des Mietobjektes dar. Bei schwerwiegenden Fällen oder bei Wiederholung kann der Vermieter das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

Für alle Schäden die dem Vermieter durch Verletzung oder Nichtbeachtung der Hausordnung, insbesondere auch durch Nichterfüllung der Meldepflichten entstehen, ist der Mieter ersatzpflichtig.

2. Allgemeine Ordnungsbestimmungen

Dem Mieter ist nur der vertragsgemäße Gebrauch der Mieträume erlaubt. Er hat sie sorgfältig zu reinigen und gehörig zu lüften. Lärmschutz- und Umweltschutzbestimmungen sind sorgfältig einzuhalten. Die übrigen Mieter dürfen durch Gas, Dämpfe, Gerüche, Rauch, Ruß usw. nicht belästigt werden. Für Zuwiderhandlungen ist der Mieter verantwortlich.

Die Pflege der Fußböden in den Mieträumen ist so vorzunehmen, dass keine Schäden entstehen. Eindruckstellen sind durch zweckentsprechende Untersätze zu vermeiden.

Außerhalb der Mieträume, also in bzw. auf den gemeinschaftlich genutzten Räumen und Flächen, dürfen keinerlei Gegenstände abgestellt und gelagert werden. Wenn der Vermieter hierzu eine besondere Erlaubnis erteilt, haftet der Mieter für alle entstehenden Schäden.

Außerhalb der Mieträume, also auch auf dem Hof, dürfen keine Arbeiten seitens des Mieters vorgenommen werden.

Der Küchenbereich, der Besprechungsraum und die WCs sind sauber zu hinterlassen. Gemeinsam genutzte Bereiche sind keine Ablageflächen für private Gegenstände. Müll soll entsprechend in den dazu vorgesehenen Abfalleimern entsorgt werden. Papier und Müll sind getrennt zu entsorgen. Für nicht sachgerecht entsorgte Kundenunterlagen im Papiermüll haftet der Nutzer selbst.

Fahrzeuge des Mieters und seiner Arbeitnehmer dürfen nur mit Genehmigung des Vermieters und auf den angewiesenen Plätzen abgestellt werden. Fremde Fahrzeuge dürfen sich nur während der zum Auf- und Abladen erforderlichen Zeit oder Fahrzeuge von Besuchern nur innerhalb der Kernarbeitszeiten auf dem Grundstück aufhalten. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschriften kann der Vermieter unbeschadet seiner weiteren Rechte ein angemessenes Entgelt von dem Mieter beanspruchen.

Tierhaltung ist nur mit jederzeit widerruflicher Genehmigung des Vermieters zulässig.

Falls der Mieter vor Ablauf des Vertrages ganz oder auch nur zeitweilig auszieht, ist er verpflichtet, die Schlüssel an den Vermieter oder an seinen Beauftragten abzuliefern, und zwar auch dann, wenn er noch Gegenstände in den Räumen belassen hat, jedoch aus Anzahl oder Beschaffenheit der zurückgelassenen Gegenstände die Absicht des dauernden Verlassens der Räume zu erkennen ist. In diesem Fall ist der Vermieter berechtigt, die Mieträume schon vor der endgültigen Räumung in Besitz zu nehmen.

3. Sorgfaltspflichten des Mieters


Der Mieter ist unter anderem zu Folgendem verpflichtet:

  • seiner Verkehrssicherungspflicht nachzukommen und hinsichtlich des Gebrauchs von Gemeinschaftsflächen (Zugänge, Treppen, Aufzüge, Höfe, Einfahrten, Parkflächen und Tore) dafür zu sorgen, dass Dritte nicht geschädigt werden,
  • Trockenhalten und ordnungsgemäße Behandlung der Fußböden,
  • Vermeidung von Beschädigungen der Gas-, Be- und Entwässerungsanlagen, elektrischen Anlagen und sonstigen Hauseinrichtungen, von Verstopfungen der Gas- und Entwässerungsanlagen,
  • sofortiges Melden von Störungen an solchen Einrichtungen,
  • ordnungsgemäßes Verschlossen halten der Türen und Fenster bei Unwetter, Nacht und Abwesenheit,
  • Vermeiden der Vergeudung von Licht in gemeinschaftlich benutzten Gebäudeteilen sowie Vermeiden der Vergeudung von Wasser,
  • die Unterlassung jeglicher Veränderung der Mietsache, sofern nicht der Vermieter seine schriftliche Genehmigung dazu erteilt, insbesondere die Unterlassung von Veränderungen an den Installationen einschließlich der elektrischen Leitungen und das Einschlagen von Nägeln (Schrauben), Haken usw. in Holzverkleidungen aller Art,
  • sorgfältige Aufbewahrung und Behandlung aller Schlüssel und Zubehörteile,
  • das ausreichende Heizen, Lüften und zugänglich machen der Mieträume, auch während längerer Abwesenheit des Mieters.

4. Brandschutzbestimmungen

Alle allgemeinen technischen und behördlichen Vorschriften, besonders die der Bauaufsichtsbehörde und Feuerlöschpolizei, sind zu beachten. Offenes Licht und Rauchen in den Geschäftsräumen, im Hausflur oder im Keller ist nicht gestattet.

Die Gemeinschaftsflächen sind kein Aufbewahrungsort für leicht entzündliche und feuergefährliche Stoffe wie Papier, Packmaterial, Benzin, Öl usw.

Die Lagerung von Brennmaterial in den gesamten Geschäftsräumen und im gesamten Gebäude ist nicht gestattet.

Bei Ausbruch eines Brandes oder einer Explosion - gleich welcher Art - ist der Vermieter oder sein Beauftragter sofort zu verständigen.

5. Nutzung von technischen und sonstigen Einrichtungen (u.a. Drucker, W-Lan)

Der Vermieter stellt dem Mieter auf Wunsch technische Gegenstände (Drucker, Scanner, Fax) und sonstige Einrichtungsgegenstände in einem einwandfreien Zustand zur Verfügung. Die Geräte werden regelmäßig auf ihre Funktionsfähigkeit getestet. Mit den technischen Gegenständen und den sonstigen Einrichtungsgegenständen ist sorgfältig umzugehen. Jede missbräuchliche Nutzung ist untersagt. Jede Beschädigung wird dem Verursacher berechnet.

Der Mieter verpflichtet sich, alle anwendbaren lokalen, nationalen, und ggfs. internationalen Gesetze und Richtlinien zu respektieren und einzuhalten; insbesondere die deutschen Gesetze auch im Datenverkehr über die vom Vermieter zur Verfügung gestellte Infrastruktur einzuhalten und Gesetzesverstöße an den Vermieter zu melden. Der Mieter allein ist verantwortlich für alle seine Handlungen und Unterlassungen im Rahmen der Internetnutzung.

Der Mieter unterliegt bei der Abfrage, Speicherung, Übermittlung, Verbreitung und Darstellung bestimmter Inhalte gesetzlichen Beschränkungen. Dazu gehören insbesondere die urheberrechtlichen Beschränkungen. Das Kopieren, Verbreiten oder Herunterladen von urheberrechtlich geschütztem Material ist strengstens untersagt. Bei einer schuldhaften Verletzung dieser Verpflichtung, die zu einem Nachteil bei Vermieter führt, hat der Mieter, den entstehenden Schaden, materiell und immateriell zu ersetzen.

Die Nutzung der vom Vermieter angebotenen Dienste für jedweden ungesetzlichen oder in diesen Nutzungsbedingungen ausgeschlossenen Zweck ist unzulässig.

Der Mieter verpflichtet sich insbesondere, die Dienste nicht in einer Art und Weise zu nutzen, die zur Beschädigung, Zerstörung, Überlastung oder sonstigen Unnutzbarkeit der vom Vermieter bereitgestellten Infrastruktur (wie Netzwerk, Drucktechnik, Mobiliar) führen oder zu Störungen selbiger für andere Nutzer verursachen.

Der Mieter unternimmt keine Versuche unberechtigten Zugriffs auf die Infrastruktur durch Hacking oder ähnliche Methoden.

Der Mieter bestätigt, dass er die Dienste und Infrastruktur des Vermieters für keine der im Folgenden aufgezählten Tätigkeiten nutzen wird:

  • Nutzung im Zusammenhang mit Gewinnspielen, MLM (Schneeballsystemen), Kettenbriefen, Spam-E-Mail, oder sonstige Art von unerwünschten Nachrichten oder Werbung (sowohl privat als auch geschäftlich);
  • Diffamierung, Missbrauch, Belästigung, Stalking, Bedrohung oder sonstige Verletzung gesetzlicher Bestimmungen (wie Schutz der Privatsphäre, Persönlichkeitsrecht) von Personen oder Firmen inner- und außerhalb des Mietbereiches;
  • Verbreitung von sittenwidrigen, beleidigenden, pornografischen oder sonstigen ungesetzlichen Materialien oder Daten innerhalb oder über die vom Vermieter bereitgestellte Infrastruktur;
  • Verbreitung oder Bereitstellung von Daten, die Bilder, Fotografien, Bewegtbild, Software oder sonstiges Material enthalten, das Gesetzen zum Schutz von geistigem Eigentum (z.B. Markenrecht) unterliegt, es sei denn der Mieter ist Rechte-Inhaber oder besitzt die Berechtigung zur Verbreitung; e. Verbreitung von Daten, die Viren, Trojaner, Würmer, Bots oder sonstige Schadsoftware enthalten;
  • illegaler Download von urheberrechtlich geschützten Daten;
  • Behinderung oder Abhalten anderer Mieter vom Zugang und Anwendung der Services und Infrastruktur des Vermieters;
  • unrechtmäßige Beschaffung von Informationen von anderen Nutzern, insbesondere auch deren E-Mail-Adressen, ohne deren Zustimmung;
  • Angabe von falschen Identitätsdaten.

6. Energieeinsparung und Fair-Use

Der Mieter hat während der Heizperiode Türen und Fenster auch von unbeheizten Räumen gut verschlossen zu halten. Notwendiges Lüften darf nicht zur Durchkälten der Räume führen.

Elektrische Geräte (Laptops, Rechner, Lampen etc.) und die Beleuchtung des Büros sind beim längeren Verlassen des Mietbereiches auszuschalten.

Bei Nutzung der Infrastruktur und Dienste verpflichtet sich der Mieter zum fair-use, d. h. dem ressourcenschonenden Umgang mit Service-Leistungen und Verbrauchsmaterialien. Auch eine absichtliche Überlastung der Netzwerkinfrastruktur durch Streaming-Dienste oder Download überdurchschnittlicher Datenmengen verstoßen gegen das Fair-Use-Prinzip. Der Vermieter behält sich beim Verstoß gegen das Fair-Use-Prinzip eine Einschränkung der Leistungen für den Mieter bzw. eine Nachberechnung von Leistungen vor.

7. Sonstiges

Die Eingangstür ist immer geschlossen zu halten. Diese darf auch nicht nur für kurze Zeit unbeaufsichtigt offengehalten werden.

Co-Working statt

Homeoffice.

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